Allgemeine Geschäfts- und

Teilnahmebedingungen

Allgemeine Teilnahme-, Ticket- und Sponsoringbedingungen für Eigenveranstaltung der mylk+honey dream engineers GmbH

Stand: 05.06.2026 – Version 1.1

1. Anbieterin, Geltungsbereich und Einbeziehung

Diese Allgemeinen Teilnahme-, Ticket- und Sponsoringbedingungen gelten für Veranstaltungen, Ticketbuchungen, Teilnahmebuchungen, Sponsoring-, Partner- und sonstige gewerbliche Buchungen im Zusammenhang mit Eigenveranstaltungen der mylk+honey dream engineers GmbH, Weg zur Zeller Waldspitze 16, 97082 Würzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Jablonski, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB 18391.

Die Bedingungen gelten gegenüber Ticketkäufern, Besuchern, Teilnehmenden, Sponsoren, Partnern und sonstigen Vertragspartnern, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.

Bei Ticket- und Teilnahmebuchungen werden diese Bedingungen auf der jeweiligen Veranstaltungswebsite, Landingpage, Buchungsseite oder im Buchungsprozess bereitgestellt. Mit Abschluss der Buchung erkennt der Ticketkäufer bzw. Teilnehmende diese Bedingungen als Vertragsbestandteil an.

Bei Sponsoring-, Partner- und sonstigen gewerblichen Buchungen werden diese Bedingungen dem Angebot beigefügt, verlinkt oder sonst in zumutbarer Weise zugänglich gemacht. Mit Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung oder sonstiger Buchungsbestätigung erkennt der Sponsor oder Partner diese Bedingungen als Vertragsbestandteil an.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn die Veranstalterin ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Veranstalterin Leistungen vorbehaltlos erbringt oder Zahlungen entgegennimmt.

2.Vertragspartner und Vertragsschluss bei Ticket- und Teilnahmebuchungen

Vertragspartner für Ticket- und Teilnahmebuchungen ist die mylk+honey dream engineers GmbH als Veranstalterin, auch wenn die technische Abwicklung der Buchung, Zahlung oder Ticketausstellung über externe Ticketing-, Zahlungs- oder Buchungsdienstleister erfolgt.

Der Vertrag über den Erwerb eines Tickets oder die Teilnahme an einer Veranstaltung kommt zustande, wenn der Ticketkäufer den Buchungsvorgang abschließt und die Buchung durch die Veranstalterin oder den eingesetzten Ticketing- oder Buchungsdienstleister bestätigt wird.

Die im Buchungsprozess, auf der Veranstaltungsseite, in der Ticketbeschreibung oder in der Buchungsbestätigung enthaltenen Angaben zu Veranstaltung, Datum, Ort, Ticketart, Preis, Leistungsumfang, Teilnahmevoraussetzungen, Einlass-, Start- und Ablaufzeiten, Stornierungsbedingungen sowie besonderen Sicherheits- oder Verhaltensregeln sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags.

Soweit im Einzelfall Angaben auf verschiedenen Seiten oder Dokumenten voneinander abweichen, gilt folgende Rangfolge, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben: (1) individuelle Buchungsbestätigung oder Ticket, (2) besondere Veranstaltungs- oder Teilnahmeinformationen, (3) Angaben im Buchungsprozess, (4) jeweilige Veranstaltungslandingpage, (5) diese Allgemeinen Teilnahme-, Ticket- und Sponsoringbedingungen.

3. Vertragsschluss bei Sponsoring- und Partnerleistungen

Sponsoring-, Partner- und sonstige gewerbliche Leistungen werden grundsätzlich auf Grundlage individueller Angebote vereinbart. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Sponsor oder Partner das Angebot der Veranstalterin in Textform annimmt oder die Veranstalterin die Buchung in Textform bestätigt. E-Mail genügt.

Maßgeblich für Art, Umfang und Vergütung der vereinbarten Leistungen sind das jeweilige Angebot, etwaige Anlagen, die Auftragsbestätigung sowie ergänzend diese Bedingungen.

Soweit im Einzelfall Angaben voneinander abweichen, gilt folgende Rangfolge, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart: (1) individuelle schriftliche Vereinbarung, (2) Angebot der Veranstalterin einschließlich Anlagen, (3) Auftragsbestätigung, (4) diese Allgemeinen Teilnahme-, Ticket- und Sponsoringbedingungen.

4. Preise bei Ticket- und Teilnahmebuchungen

Die auf der jeweiligen Veranstaltungsseite, Landingpage, Buchungsseite oder im Ticketshop angegebenen Ticket- und Teilnahmepreise verstehen sich gegenüber Verbrauchern grundsätzlich als Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

Zusätzlich können je nach Buchungsweg, Zahlungsart oder Ticketing-Dienstleister Servicegebühren, Systemgebühren, Zahlungsentgelte, Versandkosten oder sonstige Gebühren anfallen. Diese werden, soweit möglich, im Buchungsprozess ausgewiesen und können ergänzenden Bedingungen des jeweiligen Dienstleisters unterliegen.

Maßgeblich ist der im Zeitpunkt der Buchung angezeigte und bestätigte Preis, vorbehaltlich offensichtlicher Preis-, Eingabe- oder technischer Fehler.

5. Zahlung und Wirksamkeit von Ticketbuchungen

Die verfügbaren Zahlungsarten ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung, dem Buchungsprozess oder den Vorgaben des eingesetzten Ticketing-, Zahlungs- oder Buchungsdienstleisters. Möglich sind insbesondere Zahlung per Überweisung sowie die im jeweiligen Buchungsprozess angebotenen Zahlungsarten.

Ein Ticket oder Startplatz ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Buchung und vollständiger Zahlung bzw. bestätigtem Zahlungseingang verbindlich gesichert, sofern im Buchungsprozess nichts anderes angegeben ist.

Bei Zahlung per Überweisung muss der Rechnungs- oder Zahlungsbetrag innerhalb der im Buchungsprozess oder in der Buchungsbestätigung genannten Frist eingehen. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, ist die Veranstalterin berechtigt, die Buchung ohne weitere Mahnung zu stornieren und den Platz oder das Ticket anderweitig zu vergeben.

Bei Zahlungen über externe Zahlungs- oder Ticketing-Dienstleister gilt die Zahlung als erfolgt, sobald der Dienstleister die erfolgreiche Zahlung bestätigt oder der Betrag der Veranstalterin gutgeschrieben wurde.

6. Abendkasse, Early-Bird-Tickets und Ermäßigungen

Ob eine Abendkasse, Tageskasse oder Vor-Ort-Buchung angeboten wird, ergibt sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung. Ein Anspruch auf Abendkasse oder Vor-Ort-Tickets besteht nicht.

Early-Bird-, Aktions-, Rabatt-, Gruppen- oder Ermäßigungstickets werden nur angeboten, wenn dies für die jeweilige Veranstaltung ausdrücklich vorgesehen ist. Anzahl, Verfügbarkeit, Fristen, Voraussetzungen und Preise solcher Tickets ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung oder dem Buchungsprozess.

Ermäßigte Tickets sind nur gültig, wenn die jeweils erforderliche Ermäßigungsberechtigung besteht. Die Veranstalterin ist berechtigt, beim Einlass oder bei der Anmeldung einen geeigneten Nachweis zu verlangen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, kann die Veranstalterin den Zutritt verweigern oder die Zahlung des Differenzbetrags zum regulären Ticketpreis verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung besteht in diesem Fall nicht.

7. Fehlerhafte Preise, technische Fehler und Verfügbarkeit

Die Veranstalterin bemüht sich um korrekte Angaben zu Preisen, Verfügbarkeiten, Terminen, Ticketkategorien und Leistungsinhalten. Dennoch können technische Fehler, Eingabefehler, Darstellungsfehler, Übermittlungsfehler oder offensichtliche Preisfehler auftreten.

Bei offensichtlichen Preis-, Eingabe- oder technischen Fehlern ist die Veranstalterin berechtigt, die betroffene Buchung zu korrigieren, abzulehnen oder anzufechten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall wird die Veranstalterin den Ticketkäufer unverzüglich informieren. Bereits geleistete Zahlungen werden erstattet, sofern kein Vertrag zu den korrigierten Bedingungen zustande kommt.

Bei fehlerhafter Anzeige von Verfügbarkeiten, Überbuchungen oder technischen Problemen im Buchungssystem ist die Veranstalterin berechtigt, Buchungen abzulehnen oder zu stornieren, wenn eine Teilnahme tatsächlich nicht möglich ist. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

8. Verbraucher, Fernabsatz und Widerruf bei Veranstaltungstickets

Soweit Ticket- oder Teilnahmebuchungen durch Verbraucher im Sinne des § 13 BGB über eine Website, eine Buchungsplattform, einen Ticketing-Dienstleister oder sonstige Fernkommunikationsmittel erfolgen, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Fernabsatzverträge, soweit diese anwendbar sind.

Für Verträge über die Teilnahme an Veranstaltungen, Events, Konzerten, Festivals, Sport-, Kultur-, Mitmach-, Workshop- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen, die für einen bestimmten Termin oder Zeitraum vorgesehen sind, besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht. Jede Buchung ist daher mit Vertragsschluss verbindlich, soweit nicht in der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung, im Buchungsprozess oder in diesen Bedingungen ausdrücklich abweichende Stornierungs- oder Rückgabemöglichkeiten vorgesehen sind.

Die vertraglich eingeräumten Stornierungs-, Erstattungs- oder Umbuchungsmöglichkeiten richten sich ausschließlich nach der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung, dem Buchungsprozess und diesen Bedingungen.

Diese Regelung gilt nicht für Warenkäufe oder sonstige Leistungen, für die gesetzlich ein Widerrufsrecht besteht und keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Für solche Leistungen können gesonderte Widerrufsbelehrungen und Bedingungen gelten.

9. Sponsoring und Verbraucherwiderruf

Sponsoring-, Partner-, Werbe-, Standflächen- und sonstige gewerbliche Buchungen richten sich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vereine, Verbände oder sonstige gewerblich bzw. beruflich handelnde Vertragspartner. Ein Verbraucherwiderrufsrecht besteht hierfür nicht.

10. Besondere Bedingungen für aktive Teilnahme, Sport- und Mitmachformate

Bei Veranstaltungen oder Veranstaltungsteilen mit aktiver Teilnahme, insbesondere bei Sport-, Cycling-, Mitmach-, Workshop-, Wettbewerbs-, Musik- oder Bewegungsformaten, erfolgt die Teilnahme auf eigene Verantwortung der Teilnehmenden.

Teilnehmende haben vor der Buchung und Teilnahme eigenverantwortlich zu prüfen, ob sie gesundheitlich, körperlich und tatsächlich zur Teilnahme geeignet sind. Bei Zweifeln ist vor der Teilnahme ärztlicher Rat einzuholen. Die Veranstalterin schuldet keine medizinische Prüfung der Teilnehmenden.

Für einzelne Veranstaltungen oder Veranstaltungsteile können besondere Teilnahmevoraussetzungen gelten, insbesondere hinsichtlich Mindestalter, Anmeldung, Einverständnis oder Begleitung durch Erziehungsberechtigte, körperlicher Eignung, Ausrüstung, Schutzkleidung, technischer Beschaffenheit mitgebrachter Gegenstände sowie Einhaltung bestimmter Sicherheits-, Strecken- oder Verhaltensregeln. Maßgeblich sind die jeweilige Veranstaltungsbeschreibung, die Teilnahmeinformationen, der Buchungsprozess sowie vor Ort bekanntgegebene Hinweise.

Bei Cycling- und Sportveranstaltungen besteht, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, Helmpflicht. Teilnehmende, die mit eigenem Fahrrad oder eigener Ausrüstung teilnehmen, sind selbst dafür verantwortlich, dass diese geeignet, funktionsfähig, verkehrssicher und den jeweiligen Teilnahmebedingungen entsprechend beschaffen ist. Regeln insbesondere die auf den dafür veröffentlichten Seiten (wie dust and distance rules) sind vor der Buchung sowie spätestens vor Antritt der Challenge zu prüfen und einzuhalten.

Die Teilnahme unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, die die Teilnahmefähigkeit, Verkehrssicherheit, Reaktionsfähigkeit oder das sichere Verhalten beeinträchtigen können, ist ausgeschlossen.

Die Veranstalterin ist berechtigt, Teilnehmende ganz oder teilweise von der Veranstaltung oder einzelnen Veranstaltungsteilen auszuschließen, wenn Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind, Ausrüstung nicht geeignet erscheint, Sicherheitsregeln nicht eingehalten werden, Teilnehmende Anweisungen des Personals nicht befolgen oder aus Sicht der Veranstalterin oder des eingesetzten Personals ein Sicherheitsrisiko besteht. Ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises besteht in diesen Fällen grundsätzlich nicht, sofern der Ausschluss auf einem Verhalten oder Umstand aus dem Verantwortungsbereich der betroffenen Person beruht.

Der Veranstalter behält sich vor, Strecke, Startzeiten, Kontrollpunkte, Zeitlimits oder sonstige Abläufe kurzfristig zu ändern, wenn Wetterereignisse, Unwetterwarnungen, Straßensperrungen, behördliche Vorgaben oder Sicherheitsgründe dies erforderlich machen. Dies kann insbesondere Umleitungen, Verkürzungen oder den Ausschluss einzelner Streckenabschnitte umfassen. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, entsprechende Hinweise zu beachten und ihre Fahrweise den jeweiligen Bedingungen anzupassen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr entsteht durch solche sicherheitsbedingten Änderungen grundsätzlich nicht.

11. Hausrecht, Sicherheit und verbotene Gegenstände

Die Veranstalterin übt auf dem Veranstaltungsgelände das Hausrecht aus. Den Anweisungen der Veranstalterin, des Sicherheitsdienstes, des Ordnungspersonals sowie sonstiger beauftragter Personen ist Folge zu leisten.

Die Veranstalterin ist berechtigt, aus Sicherheitsgründen Taschen-, Gepäck- und Sichtkontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Personen, die eine zumutbare Kontrolle verweigern oder verbotene Gegenstände mitführen, können vom Zutritt oder von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.

Das Mitbringen von Tieren, insbesondere Hunden, ist grundsätzlich nicht gestattet, sofern dies nicht in der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung ausdrücklich erlaubt wird. Assistenzhunde sind hiervon ausgenommen, soweit gesetzliche Vorgaben oder berechtigte Interessen der betroffenen Person dies erfordern und Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen.

Das Mitbringen eigener Speisen und Getränke ist grundsätzlich nicht gestattet, sofern dies nicht in der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung ausdrücklich erlaubt wird. Medizinisch notwendige Ausnahmen bleiben im Einzelfall möglich.

12. Minderjährige und Jugendschutz

Minderjährige dürfen Veranstaltungen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung und der dort genannten Alters- oder Begleitvorgaben besuchen oder aktiv teilnehmen.

Bei aktiven Teilnahmeformaten, Sport-, Cycling-, oder Wettbewerbsformaten ist die Teilnahme Minderjähriger nicht gestattet. Falls sie in Ausnahmefällen gestattet ist, ist sie von der Zustimmung, Anmeldung oder Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder von weiteren Voraussetzungen abhängig.

Bei Veranstaltungen mit Alkoholausschank gelten die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen. Die Veranstalterin ist berechtigt, Altersnachweise zu verlangen und offensichtlich alkoholisierte oder nicht berechtigte Personen vom Erwerb oder Konsum alkoholischer Getränke auszuschließen.

13. Absage, Verlegung, Änderung und Abbruch von Veranstaltungen

Die Veranstalterin ist berechtigt, Veranstaltungen oder einzelne Veranstaltungsteile aus wichtigem Grund abzusagen, zu verlegen, zu verschieben, zu unterbrechen oder abzubrechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei höherer Gewalt, Unwetter, behördlichen Anordnungen, Sicherheitsrisiken, Krankheit oder Ausfall wesentlicher Mitwirkender, technischen Störungen, unzureichender Durchführbarkeit, Strecken- oder Geländesperrungen sowie sonstigen Umständen, die eine sichere oder ordnungsgemäße Durchführung unmöglich machen oder wesentlich erschweren.

Wird eine Veranstaltung vor Beginn vollständig abgesagt und kein Ersatztermin angeboten, wird der gezahlte Ticketgrundpreis erstattet, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes zulässig ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Reise-, Übernachtungs-, Ausrüstungs-, Vorbereitungs- oder sonstigen Folgekosten, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Wird eine Veranstaltung verlegt oder verschoben, behalten bereits erworbene Tickets grundsätzlich ihre Gültigkeit für den Ersatztermin. Kann der Ticketinhaber den Ersatztermin nicht wahrnehmen, kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ersatztermins eine Erstattung des Ticketgrundpreises verlangt werden, sofern in der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung keine abweichende Regelung vorgesehen ist. Nach Ablauf dieser Frist bleibt das Ticket für den Ersatztermin gültig; ein Anspruch auf Erstattung besteht dann grundsätzlich nicht mehr, soweit gesetzlich zulässig.

Die Veranstalterin behält sich Änderungen von Programm, Ablauf, Beginnzeiten, Einlasszeiten, Strecken, Orten, Räumen, Künstlern, Referenten, Mitwirkenden, Workshopinhalten, Wettbewerbsformaten und sonstigen Veranstaltungsbestandteilen vor, soweit dies aus organisatorischen, künstlerischen, technischen, wetterbedingten oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich oder angemessen ist. Solche Änderungen berechtigen nicht zur Rückgabe des Tickets, zur Minderung oder zur Erstattung, sofern der Gesamtcharakter der Veranstaltung erhalten bleibt.

Muss eine Veranstaltung nach Beginn aus Gründen der Sicherheit, wegen Unwetter, höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, technischer Störung oder sonstiger nicht von der Veranstalterin zu vertretender Umstände unterbrochen oder abgebrochen werden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf vollständige oder anteilige Erstattung, soweit der Veranstaltungscharakter bereits begonnen oder die Leistung teilweise erbracht wurde. Die Veranstalterin kann freiwillig Ersatzleistungen, Nachholtermine, Gutscheine oder anteilige Erstattungen anbieten; ein Anspruch hierauf besteht nur, soweit gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

14. Stornierung durch Ticketkäufer oder Teilnehmende

Eine Stornierung oder Rückgabe von Tickets durch Ticketkäufer oder Teilnehmende ist nur nach Maßgabe der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung oder der nachfolgenden Regelungen möglich.

Sofern für die jeweilige Veranstaltung keine abweichenden Stornierungsbedingungen genannt werden, gilt: bei Stornierung bis acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn werden 50 % des Ticketgrundpreises erstattet; bei Stornierung weniger als acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgt keine Erstattung; bei Nichterscheinen, verspätetem Erscheinen, Abbruch der Teilnahme durch den Teilnehmenden oder Ausschluss aus Gründen, die in der Person oder im Verhalten des Teilnehmenden liegen, erfolgt keine Erstattung.

Eine Stornierung der Anmeldung ist nur nach Maßgabe der in der Ausschreibung genannten Stornobedingungen möglich. Eine Übertragung des Startplatzes auf eine andere Person kann – sofern vom Veranstalter freigeschaltet – über das Atleta-Teilnehmer-Dashboard erfolgen. Ein Wechsel in eine andere Kategorie oder Distanz ist nur möglich, sofern diese Funktion freigeschaltet ist und freie Kapazitäten bestehen. Eventuelle Preisunterschiede sind nachzuzahlen; ein Anspruch auf Auszahlung von Differenzbeträgen besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Eingang der Stornierungserklärung bei der Veranstalterin in Textform. Die Veranstalterin kann im Einzelfall freiwillig abweichende Kulanzregelungen treffen, ohne hierzu verpflichtet zu sein und ohne dass daraus Ansprüche für andere Fälle entstehen.

15. Übertragbarkeit, Personalisierung und Namensänderung

Tickets sind grundsätzlich nicht übertragbar, sofern in der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung, im Buchungsprozess oder auf dem Ticket nichts anderes ausdrücklich angegeben ist.

Personalisierte Tickets berechtigen nur die auf dem Ticket genannte Person zur Teilnahme oder zum Eintritt. Eine Umschreibung, Namensänderung oder Übertragung auf eine andere Person ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Veranstalterin nicht im Einzelfall ausdrücklich zustimmt oder für die jeweilige Veranstaltung ein besonderes Umschreibungsverfahren anbietet.

Die Veranstalterin ist berechtigt, beim Einlass oder bei der Anmeldung einen geeigneten Nachweis zur Identität, Berechtigung, Altersvoraussetzung oder Teilnahmevoraussetzung zu verlangen.

16. Ticketing-, System- und Fremdgebühren

Werden Tickets über externe Ticketing-, Zahlungs- oder Buchungsdienstleister verkauft, können zusätzlich zum Ticketpreis Gebühren, Serviceentgelte, Zahlungsentgelte, Versandkosten oder sonstige Fremdgebühren anfallen. Für diese können ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Dienstleisters gelten.

Im Falle einer Erstattung erstattet die Veranstalterin grundsätzlich nur solche Beträge, die sie selbst vereinnahmt hat oder zu deren Erstattung sie gesetzlich verpflichtet ist. Von externen Dienstleistern erhobene Gebühren werden nur erstattet, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder der jeweilige Dienstleister eine Erstattung vornimmt.

17. Sponsoring, Partnerschaften und gewerbliche Buchungen

Die Veranstalterin bietet im Zusammenhang mit Veranstaltungen verschiedene Sponsoring-, Partner- und Präsentationsleistungen an. Hierzu können insbesondere Hauptsponsorings, Co-Sponsorings, Tages-, Bühnen-, Strecken-, Logo- oder Medienpartnerschaften, Standflächen, Sachleistungspartnerschaften, Aktionsflächen, Ticketkontingente sowie sonstige individuell vereinbarte Leistungen gehören.

Art, Umfang, Laufzeit, Sichtbarkeit, Platzierung, Gegenleistungen, Preise und besondere Bedingungen der jeweiligen Sponsoring- oder Partnerleistung ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Veranstalterin und dem Sponsor oder Partner.

Ein Sponsoring- oder Partnervertrag kommt zustande, wenn der Sponsor oder Partner ein Angebot der Veranstalterin in Textform annimmt oder die Veranstalterin die Buchung in Textform bestätigt. E-Mail genügt.

18. Zahlung von Sponsoringleistungen

Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, sind 50 % der vereinbarten Vergütung mit Vertragsschluss und die weiteren 50 % spätestens zum Beginn der jeweiligen Veranstaltung fällig.

Die Veranstalterin ist berechtigt, die Erbringung von Sponsoring-, Präsentations- oder Werbeleistungen von der rechtzeitigen Zahlung fälliger Beträge abhängig zu machen. Gerät der Sponsor oder Partner mit fälligen Zahlungen in Verzug, kann die Veranstalterin Leistungen zurückhalten, einschränken oder vom Vertrag zurücktreten, soweit gesetzlich zulässig. Bereits entstandene oder nicht mehr stornierbare Kosten bleiben hiervon unberührt.

Preise für Sponsoring-, Partner-, Werbe-, Standflächen- oder sonstige gewerbliche Leistungen verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Für Sponsoring- und Partnerleistungen stellt die Veranstalterin eine Rechnung aus.

19. Platzierung und Ausgestaltung von Sponsoring

Ein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung, Größe, Reihenfolge, Sichtbarkeit, Bühnenposition, Standfläche, Logoposition, Nennungshäufigkeit oder sonstige konkrete Ausgestaltung besteht nur, wenn diese im jeweiligen Angebot ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Soweit keine konkrete Platzierung oder Ausgestaltung vereinbart ist, erfolgt diese nach billigem organisatorischem Ermessen der Veranstalterin unter Berücksichtigung des Veranstaltungskonzepts, der technischen Möglichkeiten, des verfügbaren Platzes, der Sicherheit, behördlicher Vorgaben und der Gesamtgestaltung der Veranstaltung.

Die Veranstalterin schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Reichweite, keine bestimmte Zahl von Besuchern, Teilnehmern, Kontakten, Leads, Medienberichten, Social-Media-Reaktionen oder sonstigen Wahrnehmungs-, Werbe- oder Kommunikationseffekten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

20. Mitwirkungspflichten des Sponsors oder Partners

Der Sponsor oder Partner ist verpflichtet, alle für die Umsetzung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Materialien, Informationen, Logos, Texte, Freigaben, Daten, Werbemittel, Druckvorlagen, technischen Angaben oder sonstigen Inhalte rechtzeitig, vollständig, in geeigneter Qualität und in den von der Veranstalterin benannten Formaten zu liefern.

Werden erforderliche Materialien oder Freigaben verspätet, unvollständig, fehlerhaft oder in ungeeigneter Form geliefert, verschieben sich Umsetzungsfristen angemessen. Kann eine vereinbarte Leistung deshalb nicht, nicht rechtzeitig oder nur eingeschränkt erbracht werden, bleibt der Vergütungsanspruch der Veranstalterin bestehen, soweit die Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Sponsors oder Partners stammt. Die Veranstalterin wird sich bemühen, eine angemessene Ersatzumsetzung zu ermöglichen, ist hierzu jedoch nur verpflichtet, soweit dies organisatorisch, technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.

Der Sponsor oder Partner stellt sicher, dass die von ihm gelieferten Inhalte, Logos, Marken, Aussagen, Werbemittel und Materialien rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt die Veranstalterin von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen oder rechtsverletzenden Nutzung der vom Sponsor oder Partner bereitgestellten Inhalte entstehen, soweit der Sponsor oder Partner dies zu vertreten hat.

21. Stände, Aktionen, Give-aways und eigene Präsentationen

Eigene Stände, Promotionaktionen, Produktpräsentationen, Gewinnspiele, Give-aways, Sampling, Verkaufsaktionen, Vorführungen oder sonstige Aktivitäten des Sponsors oder Partners sind nur zulässig, wenn sie im Angebot vereinbart oder von der Veranstalterin vorab in Textform freigegeben wurden.

Die Veranstalterin kann die Durchführung solcher Aktivitäten von zusätzlichen Vorgaben abhängig machen, insbesondere hinsichtlich Fläche, Aufbauzeiten, Sicherheit, Brandschutz, Strom, Lärm, Personal, Versicherung, Jugendschutz, Datenschutz, Nachhaltigkeit, Abfallvermeidung, Warenverkauf, Hygiene, behördlichen Vorgaben und gestalterischer Einbindung in das Veranstaltungskonzept.

22. Ablehnung und Zurückweisung von Sponsoren, Inhalten und Werbemitteln

Die Veranstalterin ist berechtigt, Sponsoren, Partner, Inhalte, Werbemittel, Aktionen oder Präsentationen abzulehnen oder deren Änderung zu verlangen, wenn sachliche Gründe entgegenstehen.

Sachliche Gründe können insbesondere vorliegen bei rechtswidrigen, diskriminierenden, rassistischen, sexistischen, extremistischen, jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden, pornografischen, irreführenden, gesundheitsgefährdenden, politisch parteilichen oder weltanschaulich agitierenden Inhalten sowie bei Inhalten, Unternehmen, Produkten oder Branchen, die mit dem Veranstaltungskonzept, dem Publikum, den Sicherheitsanforderungen, dem Jugendschutz, den berechtigten Interessen anderer Partner oder dem Ansehen der Veranstalterin nicht vereinbar sind.

Die Veranstalterin kann insbesondere Sponsorings oder werbliche Präsenzen aus Bereichen wie Tabak, Glücksspiel, Waffen, Pornografie/Erotik, extremistische oder verfassungsfeindliche Organisationen, politische Parteien oder vergleichbar sensible Bereiche ablehnen, sofern keine ausdrückliche vorherige Zustimmung erfolgt ist. Bei alkoholbezogenen Marken, Finanzprodukten, gesundheitsbezogenen Aussagen, Nahrungsergänzungsmitteln oder sonstigen regulierten Produkten kann die Veranstalterin zusätzliche Prüfungen, Einschränkungen oder Freigaben verlangen.

23. Absage, Verlegung oder Änderung der Veranstaltung bei Sponsoring

Wird eine Veranstaltung verlegt oder verschoben, gelten vereinbarte Sponsoring- und Partnerleistungen grundsätzlich für den Ersatztermin fort, soweit die Umsetzung dort möglich und zumutbar ist.

Wird eine Veranstaltung vollständig abgesagt und kein Ersatztermin angeboten, wird die Veranstalterin mit dem Sponsor oder Partner eine angemessene Lösung unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Leistungen, bereits entstandener Kosten, nicht mehr stornierbarer Fremdkosten, der Art der Sponsoringvereinbarung und der gesetzlichen Vorgaben abstimmen.

Bereits erbrachte Sponsoring- oder Werbeleistungen, insbesondere Nennungen, Veröffentlichungen, Kommunikationsleistungen, Gestaltungs-, Produktions-, Planungs- oder Organisationsleistungen, bleiben vergütungspflichtig. Gleiches gilt für Fremdkosten, die im Vertrauen auf die Sponsoringvereinbarung entstanden sind und nicht mehr storniert werden können.

Weitergehende Ansprüche des Sponsors oder Partners, insbesondere auf Ersatz entgangener Werbewirkung, entgangenen Gewinns, entgangener Kontakte, Reise-, Personal-, Produktions- oder Vorbereitungskosten, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

24. Nutzung von Marken, Logos und Veranstaltungskennzeichen

Der Sponsor oder Partner darf Namen, Marken, Logos, Key Visuals, Claims oder sonstige Kennzeichen der Veranstaltung oder der Veranstalterin nur verwenden, soweit dies im Angebot vereinbart, für die Bewerbung der konkreten Partnerschaft erforderlich oder von der Veranstalterin vorab in Textform freigegeben wurde.

Die Nutzung ist nur im Zusammenhang mit der konkreten Veranstaltung, sachlich zutreffend, zeitlich angemessen und unter Beachtung etwaiger Gestaltungs- oder Freigabevorgaben zulässig. Eine darüberhinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Verbindung mit anderen Aussagen, Weitergabe an Dritte oder Verwendung für eigene Produkte, Kampagnen oder dauerhafte Unternehmenskommunikation bedarf der vorherigen Zustimmung der Veranstalterin.

Die Veranstalterin darf Namen, Marken und Logos des Sponsors oder Partners zur Durchführung und Bewerbung der vereinbarten Partnerschaft sowie zur Darstellung des Sponsors im Zusammenhang mit der Veranstaltung verwenden. Darüber hinaus darf die Veranstalterin den Sponsor oder Partner als Referenz nennen, insbesondere auf Websites, in Präsentationen, Social Media, Presseunterlagen und Vertriebsunterlagen, sofern der Sponsor oder Partner dem nicht aus wichtigem Grund widerspricht.

25. Haftung der Veranstalterin

Die Veranstalterin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Veranstalterin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine weitergehende Haftung der Veranstalterin ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten der Veranstalterin.

[Anwaltlich prüfen: Besonders im Hinblick auf Verbraucher, Sportevents, Kardinalpflichten und mögliche Veranstalterpflichten.]

26. Persönliche Gegenstände, Garderobe und Ausrüstung

Das Mitbringen persönlicher Gegenstände erfolgt auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für Taschen, Kleidung, Wertgegenstände, Mobiltelefone, Kameras, Schlüssel, Geldbörsen, Instrumente, Fahrräder, Helme, Werkzeug, Sportausrüstung und sonstige mitgebrachte Sachen.

Eine bewachte Garderobe, Fahrradaufbewahrung oder sonstige bewachte Verwahrung wird nicht geschuldet, sofern dies für die jeweilige Veranstaltung nicht ausdrücklich angeboten wird. Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Abhandenkommen persönlicher Gegenstände, soweit der Schaden nicht auf einer gesetzlich zurechenbaren Pflichtverletzung der Veranstalterin beruht.

Teilnehmende sind selbst dafür verantwortlich, mitgebrachte Gegenstände, Fahrräder, Instrumente und Ausrüstung gegen Verlust, Diebstahl, Witterungseinflüsse und Beschädigung zu sichern.

27. Eigene Fahrräder, Instrumente und sonstige Ausrüstung

Teilnehmende, die eigene Fahrräder, Instrumente, technische Geräte, Schutzkleidung, Werkzeuge oder sonstige Ausrüstung verwenden, sind selbst für deren Eignung, Sicherheit, Funktionsfähigkeit, Verkehrssicherheit, rechtzeitige Bereitstellung und sachgemäße Nutzung verantwortlich.

Bei Cycling- und Sportveranstaltungen dürfen Teilnehmende nur mit geeigneter, funktionsfähiger und verkehrssicherer Ausrüstung teilnehmen. Die Veranstalterin ist nicht verpflichtet, Fahrräder, Helme, Instrumente oder sonstige Ausrüstung technisch oder fachlich zu prüfen.

Die Veranstalterin kann die Teilnahme verweigern oder beenden, wenn mitgebrachte Ausrüstung aus Sicht der Veranstalterin, der Rennleitung, des Ordnungspersonals oder sonstiger beauftragter Personen ungeeignet, unsicher oder regelwidrig erscheint.

28. Verantwortung und Versicherung der Teilnehmenden

Teilnehmende, insbesondere bei Sport-, Cycling-, Mitmach-, Workshop- und Wettbewerbsformaten, nehmen eigenverantwortlich teil und haben selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Dies umfasst insbesondere Krankenversicherung, private Haftpflichtversicherung und, soweit sinnvoll, Unfall-, Fahrrad-, Reise- oder sonstige ergänzende Versicherungen.

Die Veranstalterin schuldet keinen Versicherungsschutz für Teilnehmende, deren Ausrüstung oder deren persönliche Gegenstände, sofern dies nicht ausdrücklich für die jeweilige Veranstaltung zugesagt wird.

29. Schäden durch Besucher, Teilnehmende oder Sponsoren

Besucher, Teilnehmende, Sponsoren und Partner haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen. Dies gilt insbesondere für Schäden an Personen, Veranstaltungsgelände, Räumen, Bühnen, Technik, Mietmaterial, Absperrungen, Fahrzeugen, Fahrrädern, Instrumenten, Ausstattung, Werbemitteln oder sonstigen Gegenständen der Veranstalterin, anderer Besucher, Teilnehmender, Partner, Dienstleister oder Dritter.

Die Veranstalterin ist berechtigt, durch schuldhaftes Verhalten verursachte Schäden, Zusatzkosten, Reinigungskosten, Ersatzbeschaffungen oder sonstige Aufwendungen geltend zu machen.

30. Keine Garantie für Ergebnisse, Wetter, Ablauf oder Mitmachmöglichkeiten

Die Veranstalterin schuldet die Durchführung der Veranstaltung nach Maßgabe der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung und dieser Bedingungen. Sie übernimmt keine Garantie für bestimmte persönliche Ergebnisse, Platzierungen, Zeiten, sportliche Leistungen, Reichweiten, Kontakte, Wetterbedingungen, Sichtverhältnisse, Klang- oder Sichtpositionen, bestimmte Programmpunkte, bestimmte Künstler oder Mitwirkende, bestimmte Streckenverläufe oder die tatsächliche Möglichkeit, an allen gewünschten Mitmach-, Workshop- oder Programmbestandteilen teilzunehmen.

Änderungen aus organisatorischen, künstlerischen, technischen, wetterbedingten oder sicherheitsrelevanten Gründen bleiben vorbehalten, soweit der Gesamtcharakter der Veranstaltung erhalten bleibt.

31. Externe Dienstleister und eigenständige Anbieter

Bei Veranstaltungen können externe Dienstleister, Anbieter oder Partner eingebunden sein, etwa Ticketing-, Zahlungs- oder Buchungsdienstleister, Caterer, Workshopanbieter, Fahrradservice, Merchandisinganbieter, Parkplatzbetreiber, Sicherheitsdienst, Sanitätsdienst, Technikdienstleister oder sonstige Dritte.

Soweit solche Dritte im Auftrag und Verantwortungsbereich der Veranstalterin als Erfüllungsgehilfen tätig werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit Besucher, Teilnehmende, Sponsoren oder Partner eigenständige Leistungen solcher Dritter in Anspruch nehmen, können hierfür gesonderte Vertragsbedingungen, Preise, Haftungsregelungen und Datenschutzinformationen des jeweiligen Anbieters gelten.

Soweit die technische Abwicklung des Ticketkaufs, der Zahlung, der Ticketausstellung oder der Kommunikation über einen externen Ticketing-, Zahlungs- oder Buchungsdienstleister erfolgt, bleibt die mylk+honey dream engineers GmbH Veranstalterin und Vertragspartnerin hinsichtlich der Veranstaltungsteilnahme, sofern im Buchungsprozess nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Ergänzend können die Nutzungs-, Zahlungs-, Datenschutz- und Servicebedingungen des jeweiligen Dienstleisters gelten.

32. Medizinische Hilfe, Notfälle und Sicherheitsentscheidungen

Bei medizinischen Notfällen, Unfällen, Gefährdungslagen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Situationen ist die Veranstalterin berechtigt, Rettungsdienst, Sanitätsdienst, Polizei, Feuerwehr oder sonstige zuständige Stellen zu verständigen und die zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr erforderlichen Informationen weiterzugeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Die Veranstalterin, die Veranstaltungsleitung, Rennleitung, Sicherheitskräfte, Sanitätskräfte, Ordnungspersonal und sonstige beauftragte Personen sind berechtigt, Personen aus Sicherheitsgründen von der Teilnahme auszuschließen, einzelne Veranstaltungsteile zu untersagen, Teilnahmen abzubrechen, Strecken zu ändern, Zugänge zu sperren oder sonstige notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.

Ein Anspruch auf Erstattung besteht in diesen Fällen grundsätzlich nicht, wenn die Maßnahme auf einem Verhalten, Zustand, einer fehlenden Teilnahmevoraussetzung oder einem Umstand aus dem Verantwortungsbereich der betroffenen Person beruht.

33. Datenschutz und Veranstaltungsabwicklung

Die Veranstalterin verarbeitet personenbezogene Daten von Ticketkäufern, Besuchern, Teilnehmenden, Sponsoren und Partnern, soweit dies für die Buchung, Bezahlung, Durchführung, Organisation, Sicherheit, Kommunikation, Nachbereitung, Dokumentation und Abrechnung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich ist.

Hierzu können insbesondere Name, Kontaktdaten, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Anschrift, Geburtsdatum, Rechnungsdaten, Zahlungsinformationen, Ticketdaten, Teilnahme- oder Startplatzdaten, Teamname, Größenangaben, Notfallkontakte, Ermäßigungsnachweise, Einlass- oder Check-in-Daten sowie sonstige für die jeweilige Veranstaltung erforderliche Angaben gehören.

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Empfängern, Betroffenenrechten und Kontaktmöglichkeiten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung der Veranstalterin sowie gegebenenfalls aus gesonderten Datenschutzinformationen zur jeweiligen Veranstaltung.

34. Teilnehmerlisten, Startlisten und organisatorische Daten

Für einzelne Veranstaltungen, insbesondere Sport-, Cycling-, Wettbewerbs-, Workshop- oder Mitmachformate, kann die Veranstalterin Teilnehmerlisten, Startlisten, Teamlisten oder vergleichbare organisatorische Listen führen.

Solche Listen dienen insbesondere der Anmeldung, Zugangskontrolle, Teilnehmerverwaltung, Sicherheit, Strecken- oder Ablaufplanung, Kommunikation, Ergebnis- oder Teilnahmeerfassung, Nachweisführung und Organisation der Veranstaltung.

Eine Veröffentlichung von Teilnehmer-, Start-, Team- oder Ergebnislisten erfolgt nur, soweit dies für die jeweilige Veranstaltung vorgesehen, rechtlich zulässig und in der Veranstaltungsbeschreibung, im Buchungsprozess oder in den Datenschutzinformationen transparent gemacht wurde.

35. Notfallkontakte und Gesundheits-/Sicherheitsangaben

Bei Sport-, Cycling-, Outdoor-, Mitmach- oder sonstigen Veranstaltungen mit erhöhtem körperlichem oder organisatorischem Risiko kann die Veranstalterin die Angabe eines Notfallkontakts sowie weiterer sicherheitsrelevanter Informationen verlangen, soweit dies für die Durchführung, Sicherheit oder Notfallorganisation erforderlich ist.

Teilnehmende sind dafür verantwortlich, dass angegebene Notfallkontakte korrekt sind und die betroffenen Personen über die Angabe informiert wurden.

Im Notfall oder bei einer Gefährdungslage darf die Veranstalterin die zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr erforderlichen Informationen an Rettungsdienst, Sanitätsdienst, Polizei, Feuerwehr, Behörden, Veranstaltungsleitung oder sonstige zuständige Stellen weitergeben, soweit dies rechtlich zulässig ist.

36. Veranstaltungsbezogene Kommunikation und Newsletter

Die Veranstalterin darf Ticketkäufer, Teilnehmende, Sponsoren und Partner im Zusammenhang mit der jeweiligen Buchung oder Veranstaltung kontaktieren, insbesondere zur Buchungsbestätigung, Zahlungsabwicklung, organisatorischen Vorbereitung, Sicherheitsinformationen, Ablaufänderungen, Verlegung, Absage, Nachbereitung oder sonstigen veranstaltungsbezogenen Informationen.

Der Versand von werblichen Informationen, Newslettern oder Hinweisen zu künftigen Veranstaltungen erfolgt nur, soweit hierfür eine entsprechende Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Erlaubnis besteht. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

37. Externe Dienstleister und Tools im Datenschutzkontext

Die Veranstalterin kann zur Durchführung, Bewerbung, Buchung, Bezahlung, Kommunikation, Teilnehmerverwaltung, Einlasskontrolle, Newsletterverwaltung, Analyse, Sicherheit oder Nachbereitung von Veranstaltungen externe Dienstleister und technische Tools einsetzen.

Hierzu können insbesondere Ticketing-Dienstleister, Zahlungsdienstleister, Newsletterdienste, Hostinganbieter, CRM- oder Teilnehmermanagementsysteme, Check-in-Tools, Analyse- und Statistikdienste, Fotografen, Videografen, Sicherheits- und Sanitätsdienste, technische Dienstleister oder sonstige Veranstaltungsdienstleister gehören.

Soweit diese Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag der Veranstalterin verarbeiten, werden sie nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorgaben eingebunden. Soweit Besucher, Teilnehmende, Sponsoren oder Partner eigenständige Dienste Dritter nutzen, können ergänzend die Datenschutzinformationen und Bedingungen dieser Dritten gelten.

Die jeweils konkret eingesetzten Dienste und Anbieter werden, soweit erforderlich, in der Datenschutzerklärung, im Buchungsprozess oder in veranstaltungsbezogenen Datenschutzinformationen benannt.

38. Foto-, Film- und Tonaufnahmen

Bei Veranstaltungen können Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch die Veranstalterin, durch von ihr beauftragte Personen oder durch akkreditierte Medienvertreter erstellt werden. Diese Aufnahmen können der Dokumentation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, redaktionellen Berichterstattung, internen und externen Kommunikation sowie der Bewerbung der Veranstaltung und künftiger Veranstaltungen dienen.

Bei Übersichtsaufnahmen, Stimmungsbildern, Bühnen-, Publikums-, Strecken- oder Veranstaltungsszenen kann die Verarbeitung auf berechtigte Interessen der Veranstalterin oder Dritter gestützt werden, soweit die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht überwiegen.

Für gezielte Einzelaufnahmen, Interviews, Testimonials, Nahaufnahmen, werbliche Kampagnenmotive oder Aufnahmen von Minderjährigen kann eine gesonderte Einwilligung erforderlich sein. Die Veranstalterin wird solche Einwilligungen einholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist.

Besucher und Teilnehmende werden durch Hinweise im Buchungsprozess, in der Veranstaltungsbeschreibung, vor Ort oder in Datenschutzinformationen über Foto-, Film- und Tonaufnahmen informiert. Personen, die nicht aufgenommen werden möchten, können sich nach Möglichkeit an das Veranstaltungspersonal wenden. Dies gilt nicht, soweit Aufnahmen zur Dokumentation, Sicherheit, Presseberichterstattung oder aufgrund überwiegender berechtigter Interessen rechtlich zulässig sind.

39. Aufnahmen durch Besucher und Teilnehmende

Private Foto- und Videoaufnahmen durch Besucher und Teilnehmende sind nur zulässig, soweit sie andere Personen nicht unzumutbar beeinträchtigen, keine Persönlichkeitsrechte verletzen, keine Sicherheitsrisiken verursachen und keine gesonderten Verbote für die jeweilige Veranstaltung bestehen.

Eine gewerbliche, journalistische, werbliche oder kommerzielle Nutzung von Aufnahmen der Veranstaltung, der Mitwirkenden, Besucher, Teilnehmenden, Sponsoren, Marken oder Veranstaltungsinhalte bedarf der vorherigen Zustimmung der Veranstalterin, soweit nicht gesetzliche Erlaubnisse greifen.

Die Veranstalterin kann Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch Besucher oder Teilnehmende einschränken oder untersagen, insbesondere aus Gründen der Sicherheit, des Persönlichkeitsschutzes, des Jugendschutzes, des Datenschutzes, der Rechte von Künstlern, Mitwirkenden oder Sponsoren oder zur Wahrung des Veranstaltungskonzepts.

40. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.

Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand, soweit zulässig, Würzburg. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.